Vereinssatzung
"Bürger
gegen Fluglärm" e.V.
§
1 Name und Sitz
Der Name des Vereins lautet "Bürger gegen Fluglärm"
e.V.
Der Sitz des Vereins ist Memmingen. Der Verein soll in das Vereinsregister
eingetragen werden.
§
2 Zweck
Der Zweck des Vereins ist
der Schutz der Bevölkerung vor Gefahren, Nachteilen und
Belästigungen durch den Fluglärm, insbesondere
- Widerstand gegen Flughafenerweiterungsmaßnahmen am Allgäu
Airport
- aktive Unterstützung bei Fluglärmbeschwerden im
Raum des Allgäu Airport
- Beobachtung der Einhaltung von Recht und Gesetz durch den
Betreiber des Allgäu Airport
- Widerstand gegen staatliche und kommunale Subventionierung
des Allgäu Airport
- Aufklärung über Umweltbelastungen durch den Flugverkehr
des Allgäu Airport
- Bereitstellung von zusätzlichen Informationen zur Berichterstattung
der Medien
über den Allgäu Airport
Der Verein
ist in seiner Arbeit unabhängig und überparteilich.
§
3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke i.S.d. Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen
nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den
Mitteln des Vereins - Aufwendungsersatz ausgenommen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütung begünstigt werden.
§
4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§
5 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person (insbesondere
auch eine Körperschaft) werden, die die festgelegten Ziele
und Aufgaben des Vereins anerkennt und unterstützt.
Das Aufnahmeverlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten,
der über den Antrag entscheidet. Mit der Aufnahme anerkennt
das Mitglied die Satzung.
Die Mitgliedschaft
endet mit den Tod des Mitglieds, durch schriftliche Austrittserklärung
gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen zum
Quartalsende sowie durch Ausschluss im Wege eines schriftlichen
Vorstandsbeschlusses, wenn und soweit ein wichtiger Grund vorliegt.
Auf Antrag des ausgeschlossenen Mitglieds kann in der nächsten
ordentlichen Mitgliederversammlung der Ausschluss durch einen
2/3-Mehrheitsbeschluss aller anwesenden Mitglieder aufgehoben
werden. Der Antrag muss vom ausgeschlossenen Mitglied innerhalb
einer Frist von 4 Wochen nach Zugang des schriftlichen Ausschließungsbeschlusses
schriftlich beantragt werden.
§
6 Mitgliedsbeitrag
Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung
festgesetzt. Der Beitrag ist bei Eintritt in den Verein und
in der Folge jeweils zum Jahresbeginn durch Abbuchung mittels
Einzugsermächtigung auf das Vereinskonto zu entrichten.
§
7 Organe und Vorstand
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand
und die Ortsgruppen.
Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der Stellvertreter/in,
dem/der Schriftführer/in und dem/der Kassier/in.
Der Vorsitzende, der Stellvertreter, der Schriftführer
und der Kassierer werden in der Jahreshauptversammlung mit einfacher
Mehrheit der anwesenden Mitglieder für jeweils 2 Jahre
gewählt.
Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung
des nächsten Vorstandes im Amt.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte
der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der
Vorstand ist an Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
Die Mitglieder
können sich formlos in Ortsgruppen zusammenschließen.
Die Mitgliederversammlung
ist das höchste Organ des Vereins. Der Vorstand hat mindestens
einmal jährlich die Mitglieder schriftlich mit einer Frist
von 14 Tagen zu einer Jahresversammlung einzuladen. Die Mitgliederversammlung
ist auch dann einzuberufen, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder
eine Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der
Gründe verlangt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit
der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit das Gesetz nicht etwas
anderes bestimmt. Stimmberechtigt sind Mitglieder ab 16 Jahren.
Stimmübertragung ist nicht zulässig. Beschlüsse
sind zu protokollieren.
Von jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu erstellen,
die vom Vorsitzenden/stellvertretenden Vorsitzenden und dem
Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Aufgaben
der Mitgliederversammlung:
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
Wahl des Vorstands, Wahl der Kassenprüfer, Entgegennahme
des Jahresberichts des Vorstandes und des Prüfungsberichts
der Kassenprüfer sowie Entlastung des Vorstands.
Beschlussfassung über Änderung des Vereinsnamens,
Erweiterung oder Einschränkung des Vereinszwecks, grundsätzliche
Ziele und die Auflösung des Vereins.
Beschlussfassungen über Satzungsänderungen und Änderungen
des Vereinszwecks sind nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder möglich.
§
8 Vertretung
Der Verein wird durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende und den
Stellvertreter / die Stellvertreterin vertreten. Beide sind
allein vertretungsbefugt.
§
9 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Für den Beschluss ist die Mehrheit
von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen
des Vereins an den Landesbund für Vogelschutz in Bayern,
Kreisgruppe Memmingen-Unterallgäu und den Bund Naturschutz
in Bayern e.V., Kreisgruppe Memmingen-Unterallgäu zu gleichen
Teilen, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
§
10 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit der Eintragung des Vereins im Vereinsregister
in Kraft. Satzungsänderungen, die das Registergericht verlangt
oder das Finanzamt empfiehlt, kann der Vorstand ohne Mitwirkung
der Mitglieder beschließen.
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