Das
Luftverkehrsgesetz besagt:
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§
29b
(1) Flugplatzunternehmer, Luftfahrzeughalter und Luftfahrzeugführer
sind verpflichtet, beim Betrieb von Luftfahrzeugen in
der Luft und am Boden vermeidbare Geräusche zu
verhindern und die Ausbreitung unvermeidbarer Geräusche
auf ein Mindestmaß zu beschränken, wenn dies
erforderlich ist, um die Bevölkerung vor Gefahren,
erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen
durch Lärm zu schützen. Auf die Nachtruhe
der Bevölkerung ist in besonderem Maße Rücksicht
zu nehmen.
(2) Die Luftfahrtbehörden und die für die
Flugsicherung zuständige Stelle haben auf den Schutz
der Bevölkerung vor unzumutbarem Fluglärm
hinzuwirken.
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Flüge
in geringer Höhe über dicht bewohnte Gebiete durch
Sportflieger, Jets oder sogar Turbopropmaschinen bei Trainingsflügen
sind hier recht oft zu erleben. Die vorgeschriebenen An- und
Abflugverfahren betreffen nur die Maschinen, die in die sog.
Kontrollzone einfliegen oder sie verlassen, nicht aber die,
die in Flughafennähe ihre Runden drehen. Interessanterweise
können Flüge unterhalb einer Höhe von 1200m
über NN (bezogen auf Memmingerberg ca. 570m) mangels
eigenem Radar von FMM nicht kontrolliert werden. Soviel zum
Thema "Kontrollzone". Zudem hat der Flughafen lt.
Aussage seines "Lärmschutzbeauftragten" keine
Weisungsberechtigung gegenüber den Piloten. Der §22
der Luftverkehrsordnung besagt allerdings etwas anderes:
"Wer
ein Luftfahrzeug auf einem Flugplatz oder in dessen Umgebung
führt, ist verpflichtet,
[...]
2. die Verfügungen der Luftaufsicht und die Anweisungen
des Flugplatzunternehmers
zu beachten."
Besonders
wichtig sind auch Reaktionen auf Flugbetrieb außerhalb
der Betriebszeiten des Flughafens. Der Airport ist von 6-22
Uhr geöffnet. Bis 23 Uhr sind verspätete Landungen,
"die planmäßig vor 22.00 Uhr Ortszeit hätten
stattfinden sollen, zulässig, sofern unerwartete Umstände
mit verzögernder Wirkung eingetreten sind, die zum Zeitpunkt
des Abflugs nicht vorhersehbar waren." Ansonsten "sind
zwischen 22.00 Uhr Ortszeit und 06.00 Uhr Ortszeit Flugbewegungen
nur aus meteorologischen, technischen oder sonstigen Sicherheitsgründen
sowie aus Gründen des Katastrophen- oder medizinischen
Hilfeleistungseinsatzes zulässig." (aus der Änderungsgenehmigung
des Luftamtes).
Richten
Sie Ihre Beschwerden bitte an folgende Adressen:
Bei
zivilem Fluglärm
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Bei
militärischem Fluglärm
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Luftamt
Süd
Maximilianstraße 39
80538 München
Tel. 089/2176-2272; Fax: 089/2176-2979
E-Mail: luftamt@reg-ob.bayern.de |
Abteilung
Flugbetrieb in der Bundeswehr
Luftwaffenkaserne Köln-Wahn 501/11
Postfach 906110
51127 Köln
Tel.:
0800 - 86 20 730 (kostenfrei)
Fax: 02203 908 2776
E-Mail: fliz@bundeswehr.org
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Informationen der Regierung von Oberbayern zur Einreichung
einer Fluglärmbeschwerde |
airport
allgäu
Schleifweg 4
87766 Memmingerberg
Tel. 08331/984200-0
Fax: 08331/984200-19
E-Mail: laermschutz2@allgaeu-airport.de
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Informieren
Sie bitte auch die "Bürger gegen Fluglärm"
unter beschwerde@bgfl.de
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