Bürger gegen Fluglärm
(Allgäu Airport, Memmingen)

 

 
 

 

 

 

 

Das Luftverkehrsgesetz besagt:

§ 29b
(1) Flugplatzunternehmer, Luftfahrzeughalter und Luftfahrzeugführer sind verpflichtet, beim Betrieb von Luftfahrzeugen in der Luft und am Boden vermeidbare Geräusche zu verhindern und die Ausbreitung unvermeidbarer Geräusche auf ein Mindestmaß zu beschränken, wenn dies erforderlich ist, um die Bevölkerung vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Lärm zu schützen. Auf die Nachtruhe der Bevölkerung ist in besonderem Maße Rücksicht zu nehmen.
(2) Die Luftfahrtbehörden und die für die Flugsicherung zuständige Stelle haben auf den Schutz der Bevölkerung vor unzumutbarem Fluglärm hinzuwirken.

Flüge in geringer Höhe über dicht bewohnte Gebiete durch Sportflieger, Jets oder sogar Turbopropmaschinen bei Trainingsflügen sind hier recht oft zu erleben. Die vorgeschriebenen An- und Abflugverfahren betreffen nur die Maschinen, die in die sog. Kontrollzone einfliegen oder sie verlassen, nicht aber die, die in Flughafennähe ihre Runden drehen. Interessanterweise können Flüge unterhalb einer Höhe von 1200m über NN (bezogen auf Memmingerberg ca. 570m) mangels eigenem Radar von FMM nicht kontrolliert werden. Soviel zum Thema "Kontrollzone". Zudem hat der Flughafen lt. Aussage seines "Lärmschutzbeauftragten" keine Weisungsberechtigung gegenüber den Piloten. Der §22 der Luftverkehrsordnung besagt allerdings etwas anderes:

"Wer ein Luftfahrzeug auf einem Flugplatz oder in dessen Umgebung führt, ist verpflichtet,
[...]
2. die Verfügungen der Luftaufsicht und die Anweisungen des Flugplatzunternehmers
zu beachten."

Besonders wichtig sind auch Reaktionen auf Flugbetrieb außerhalb der Betriebszeiten des Flughafens. Der Airport ist von 6-22 Uhr geöffnet. Bis 23 Uhr sind verspätete Landungen, "die planmäßig vor 22.00 Uhr Ortszeit hätten stattfinden sollen, zulässig, sofern unerwartete Umstände mit verzögernder Wirkung eingetreten sind, die zum Zeitpunkt des Abflugs nicht vorhersehbar waren." Ansonsten "sind zwischen 22.00 Uhr Ortszeit und 06.00 Uhr Ortszeit Flugbewegungen nur aus meteorologischen, technischen oder sonstigen Sicherheitsgründen sowie aus Gründen des Katastrophen- oder medizinischen Hilfeleistungseinsatzes zulässig." (aus der Änderungsgenehmigung des Luftamtes).

Richten Sie Ihre Beschwerden bitte an folgende Adressen:

Bei zivilem Fluglärm
Bei militärischem Fluglärm
Luftamt Süd
Maximilianstraße 39
80538 München
Tel. 089/2176-2272; Fax: 089/2176-2979
E-Mail: luftamt@reg-ob.bayern.de

Abteilung Flugbetrieb in der Bundeswehr
Luftwaffenkaserne Köln-Wahn 501/11
Postfach 906110
51127 Köln

Tel.: 0800 - 86 20 730 (kostenfrei)
Fax: 02203 908 2776
E-Mail: fliz@bundeswehr.org

Informationen der Regierung von Oberbayern zur Einreichung einer Fluglärmbeschwerde

airport allgäu
Schleifweg 4
87766 Memmingerberg
Tel. 08331/984200-0
Fax: 08331/984200-19

E-Mail: laermschutz2@allgaeu-airport.de

Informieren Sie bitte auch die "Bürger gegen Fluglärm" unter beschwerde@bgfl.de

 

 

 

 

 


Zur Fluglärmmessung
Aus technischen Gründen ist
z.Z. keine Messung möglich!

"Eines Tages wird der Mensch den Lärm
ebenso unerbittlich bekämpfen müssen,
wie die Cholera und die Pest."

Robert Koch (1910)