Aktuell
12.1.2012
Pressemitteilung
Erörterungstermin
betreffend den Ausbau des Verkehrsflughafens Memmingerberg abgehalten
964 Einwendungen
gegen das Vorhaben des Flughafenbetreibers erhoben
Am 10./
11.01.2012 fand in der Mehrzweckhalle in Hawangen der Erörterungstermin
bezüglich des von der Allgäu Airport GmbH am 07.06.2011
eingereichten Antrages auf Planfeststellung statt. Am ersten
Tag erhielten die Kommunen, Behörden, Träger öffentlicher
Belange sowie anerkannte Naturschutzvereinigungen, am zweiten
Tag die Privatpersonen Gelegenheit, ihre Einwendungen vorzutragen,
zu ergänzen bzw. zu präzisieren. Die Kanzlei Nickel.Eiding
Rechtsanwälte nahm in diesem durch die Rechtsanwälte
Prof. Dr. Lutz Eiding und Dr. Martin Faußner die Interessenvertretung
der Gemeinde Westerheim, des Bundes Naturschutz in Bayern, des
Bürger gegen Fluglärm e. V. (BgF) sowie von 5 Privatpersonen
wahr.
Dabei bezifferte
der Verhandlungsleiter, leitender Regierungsdirektor des Luftamts
Südbayern Uwe Büchner, die Anzahl der fristgerecht
eingereichten Einwendungen auf 964, die nach dem Ende der Auslegungsfrist
am 03.08.2011 und dem daraus zu berechnenden Ablauf der Einwendungsfrist
am 17.08.2011 erhoben wurden. Darüber hinaus wären
33 Einwendungen nach dieser Frist erfolgt. Im Hinblick auf das
weitere Verfahren stellte er bereits zu Beginn des Erörterungstermins
klar, mit einer Entscheidung sei nicht vor der Sommerpause diesen
Jahres zu rechnen.
Der Antrag
zielt in baulicher Hinsicht insbesondere darauf ab, die Start-
und Landebahn auszubauen, zusätzliche Vorfeld-Abstellflächen
und Parkplatzflächen zu schaffen, das Terminal zu erweitern
sowie Wartungshallen zu errichten und schließlich in Bahnrichtung
24 ein Wendeohr anzulegen. In betrieblicher Hinsicht
bezweckt der Antrag, planmäßige Landungen bis 23.00
zu erreichen, verspätete Landungen sogar bis 23.30.
Die Schwerpunkte
der Erörterung bezogen sich auf die Verkehrsprognose, insbesondere
im Hinblick auf die Nachtflüge, und die Fragestellung,
ob das beantragte Vorhaben nur eine Optimierung des bestehenden
Flughafens bedeute, oder einen Ausbau im Rechtssinne darstelle.
Im Hinblick
auf die erstattete Verkehrsprognose beklagten nicht nur die
Rechtsanwälte, dass insbesondere ein Bedarf für die
sogenannten Nachtrandstunden (22.00 bis 24.00) nicht vorliegt.
Dabei gibt das Bundesverwaltungsgericht für einen Flugbetrieb
in dieser Zeitspanne besonders erhöhte Anforderungen vor,
die das Prognosegutachten nicht zu begründen vermag. Dieses
stellt unter anderem auf eine vermeintliche Nachfrage der Urlauber
ab, die jedoch gerade bei Pauschalflugreisen, die ursprünglich
tagsüber geplant waren, kurz vor Reiseantritt jedoch in
die Nachtstunden verlegt werden, keine andere Wahl
haben und in den sauren Apfel beißen müssen,
den Flug in die Nachrandstunden hinein absolvieren zu müsssen.
Zudem ist festzuhalten, dass eine potentielle Nachfrage ebenso
wenig an anderen Flughäfen Flugbetrieb in den Nachtrandstunden
rechtfertigt, wie das Beispiel Friedrichshafen zeigt.
Prof. Dr.
Eiding hierzu:
Auf
diese Weise wird eine Nachfrage für Nachtflüge künstlich
erzeugt, eine bewusste und gewollte Entscheidung für einen
Nachtflug seitens der Reisenden liegt jedoch mitnichten vor.
Andernfalls wären die Flugzeuge ähnlich schlecht ausgelastet
wie die Nachtzüge der DB.
Diesbezüglich
hat das zuständige Luftamt ein Qualitätssicherungsgutachten
in Auftrag gegeben, das zwar Ende Dezember 2011 eingegangen,
jedoch noch nicht an die Beteiligten übermittelt worden
sei. Nach dessen Übermittlung würden die Beteiligten
Gelegenheit erhalten, dazu Stellung zu nehmen.
Im Hinblick
auf die mit dem Antrag bezweckte Optimierung der
Abläufe am Verkehrsflughafen Memmingerberg halten dem die
Rechtsanwälte entgegen, dass sich diese als eine sonstige
wesentliche bauliche Erweiterung im Sinne des § 2 Abs.
2 S. 3, 4 FluglärmG erweist. Die daraus abzuleitende Rechtsfolge
lautet, dass sich die für die Festsetzung des Lärmschutzbereichs,
bestehend aus einer Tag-Schutzzone 1, einer Tag-Schutzzone 2
sowie einer Nacht-Schutzzone, maßgeblichen Werte in etwa
um 5 db(A) vermindern und sich demzufolge die Schutzzonen erheblich
vergrößern.
Prof. Dr.
Eiding hierzu:
Die
beantragten Maßnahmen stellen insgesamt eine sonstige
wesentliche bauliche Erweiterung dar, die eine Anwendung der
5 db(A) höheren Lärmwerte für bestehende Flughäfen
ausschließt.
Neben der
Überprüfung der Planrechtfertigung des Vorhabens,
die aufgrund der nicht überzeugenden Verkehrsprognose zu
beurteilen ist, obliegt es nunmehr dem Luftamt Südbayern,
sämtliche in den Einwendungen vorgebrachten öffentlichen
und privaten Belange gemäß der gesetzlichen Vorgabe
des § 8 Abs. 1 S. 2 LuftVG im Rahmen der zu treffenden
Abwägungsentscheidung zu berücksichtigen. Dabei erfordert
§ 8 Abs. 1 S. 3 LuftVG, zum Schutz der Allgemeinheit und
der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch
Fluglärm die jeweils anwendbaren Werte des § 2
Abs. 2 FluglärmG zu beachten. Die Auswirkungen des
mit dem Ausbauvorhaben zunehmenden Fluglärms beklagten
vor allem die in der Einflugschneise lebenden Personen. Dieser
führt zu einer erheblichen Entwertung ihrer Grundstücke,
sowohl im Hinblick auf deren Nutzungsmöglichkeit zu Erholungszwecken
als auch im Hinblick auf einen Preisverfall.
Prof. Dr.
Eiding hierzu:
Die
Auswirkungen gerade des mit dem Vorhaben verbundenen zunehmenden
Fluglärms müssen zu der Zurückweisung des von
Seiten des Flughafenbetreibers gestellten Planfeststellungsantrages
führen.
Mit einer Entscheidung (Erlass oder Zurückweisung des Planfeststellungsbeschlusses)
ist ausgehend von dem eingangs erwähnten Ausblick des Verhandlungsleiters
erst in der zweiten Jahreshälfte 2012 zu rechnen.
Hanau, den
12.01.2012
gez. (Prof.
Dr. Lutz Eiding)
Rechtsanwalt und Fachanwalt Rechtsanwalt
für Verwaltungsrecht
gez.
(Dr. Martin Faußner)
Rechtsanwalt
Bitte
besuchen Sie hierzu auch unsere Rubrik "Planfeststellung".
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