Bürger gegen Fluglärm
(Allgäu Airport, Memmingen)

 

 

 

 

 

 

Aktuell

23.9.2011

Pressemitteilung Nickel Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft

Die Nickel Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft, die die "Bürger gegen Fluglärm" vertritt, hat folgende Pressemitteilung veröffentlicht:

Einwendungen im Planfeststellungsverfahren zum Ausbau des Verkehrsflughafens Memmingen erhoben
„Bürger gegen Fluglärm“ mit 5 Muster-Einwendungsführern im Verfahren


Die Allgäu Airport GmbH & Co KG hat am 07.06.2011 einen Antrag auf Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses gemäß §§ 8 ff. LuftVG, Art. 72 ff. BayVwVfG bei der Regierung von Oberbayern – Luftamt Süd – eingereicht. Gegenstand dieses Antrages ist der Ausbau des Verkehrsflughafens Memmingen, insbesondere in Bezug auf die Start- und Landebahn, die Rollbahnen und die Vorfeldflächen, sowie die Erweiterung der Betriebszeiten in die Nachtstunden hinein. Nach der Auslegung der endete die Einwendungsfrist am 17.08.2011.

Die Einwendungen bezogen sich zunächst auf die dem Antrag beigefügten Gutachten. Diese weisen vor allem im Hinblick auf Naturschutz-Aspekte erhebliche Lücken auf. Dies betrifft die fehlende Berücksichtigung des globalen Klimaschutzes, der Lufthygiene sowie der Stickstoff-Emissionen.

Schwerpunktmäßig beziehen sich die Einwendungen ferner auf die fehlende Planrechtfertigung. Die dem Antrag zugrunde liegende Prognose geht nämlich von Fakten aus, die der gegenwärtigen Situation in keinster Weise Beachtung schenkt. So führt die Prognose die Planrechtfertigung und damit den Bedarf für das Vorhaben unter anderem auf Linienverbindungen mit Nord-, Nordost- und Nordwestdeutschland zurück, die jedoch gegenwärtig gar nicht stattfinden. Die Luftverkehrsgesellschaft „Air Berlin“ hat die letzte nationale Verbindung nach Berlin nämlich mit dem Winterflugplan 2010/2011 eingestellt, die Verbindungen nach Hamburg und Köln bereits im März 2010. Entgegen den Ausführungen in der Prognose erfolgte diese Einstellung nicht aufgrund der eingeschränkten Betriebszeiten bis 22:00, sondern nach eigenen Angaben der Airline aufgrund fehlender Wirtschaftlichkeit. Weitere Airlines, beispielsweise die Lufthansa samt ihrer Tochterunternehmen, hatten eine Ansiedlung seit jeher abgelehnt, so dass darauf beruhende Überlegungen der Prognose fehlgehen.

Im Hinblick auf die Erweiterung der Betriebszeiten für planmäßige Landungen bis 23:00, für planmäßige Starts bis 22:30, jeweils mit 30-minütiger Verspätungsregelung, mangelt es der Prognose an „plausiblen betrieblichen Gründen“, wie sie das Bundesverwaltungsgericht für Flugverkehr in den Nachtrandstunden (22:00 bis 24:00) fordert. Der Hinweis in der Prognose auf mehrfach in der Vergangenheit vorhanden gewesene „Homebase-Carrier“ findet dabei in der gegenwärtigen Situation keine Stütze, ebenso wenig wie die Bezugnahme auf „Air Berlin“, die sich aus Memmingen zurückgezogen hat.

Einen weiteren Schwerpunkt bilden die betroffenen Grundrechte der Anwohner. Diese sind – je nach Situation - in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (körperliche Unversehrtheit), Art. 14 GG (Eigentumsfreiheit), Art. 12 GG (Berufsfreiheit) sowie Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit) unzumutbar beeinträchtigt. Die Ausweitung der Flugbewegungen in die Nachtrandzeiten hinein bedeutet gerade für die in der Einflugschneise lebenden Anwohner eine über die gegenwärtigen Belastungen hinausgehende, nicht hinnehmbare Gesundheitsbeeinträchtigung. Mit dieser zunehmenden Lärmbelastung geht gleichzeitig eine Wertminderung der Grundstücke einher, die die Eigentümer trifft. Für die in diesem Bereich ein Gewerbe betreibenden Personen bringt die Lärmzunahme schließlich Qualitätseinbußen mit sich, da sie konzentriertes Arbeiten erschwert. Die Verkürzung der nächtlichen Ruhezeit, die gerade für die Berufstätigen zur Erholung von hoher Bedeutung ist, geht dann an ihre Substanz. Allgemein bedeutet diese Ausdehnung eine stärkere „Verlärmung“ der näheren Umgebung. Ein Aufenthalt im Freien, vor allem zu Erholungszwecken, ohne Fluglärm ist folglich unmöglich, seine eigentliche Entlastungsfunktion wird ins Gegenteil verkehrt und somit zur Belastung.

Nach dem Ablauf der Einwendungsfrist obliegt es dem Luftamt Süd nunmehr, das Planfeststellungsverfahren innerhalb von drei Monaten abzuschließen, insbesondere den Erörterungstermin abzuhalten, § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 LuftVG.