Aktuell
23.9.2011
Pressemitteilung
Nickel Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft
Die
Nickel Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft, die die
"Bürger gegen Fluglärm" vertritt, hat folgende
Pressemitteilung veröffentlicht:
Einwendungen
im Planfeststellungsverfahren zum Ausbau des Verkehrsflughafens
Memmingen erhoben
Bürger
gegen Fluglärm mit 5 Muster-Einwendungsführern
im Verfahren
Die Allgäu Airport GmbH & Co KG hat am 07.06.2011 einen
Antrag auf Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses gemäß
§§ 8 ff. LuftVG, Art. 72 ff. BayVwVfG bei der Regierung
von Oberbayern Luftamt Süd eingereicht. Gegenstand
dieses Antrages ist der Ausbau des Verkehrsflughafens Memmingen,
insbesondere in Bezug auf die Start- und Landebahn, die Rollbahnen
und die Vorfeldflächen, sowie die Erweiterung der Betriebszeiten
in die Nachtstunden hinein. Nach der Auslegung der endete die
Einwendungsfrist am 17.08.2011.
Die Einwendungen
bezogen sich zunächst auf die dem Antrag beigefügten
Gutachten. Diese weisen vor allem im Hinblick auf Naturschutz-Aspekte
erhebliche Lücken auf. Dies betrifft die fehlende Berücksichtigung
des globalen Klimaschutzes, der Lufthygiene sowie der Stickstoff-Emissionen.
Schwerpunktmäßig
beziehen sich die Einwendungen ferner auf die fehlende Planrechtfertigung.
Die dem Antrag zugrunde liegende Prognose geht nämlich
von Fakten aus, die der gegenwärtigen Situation in keinster
Weise Beachtung schenkt. So führt die Prognose die Planrechtfertigung
und damit den Bedarf für das Vorhaben unter anderem auf
Linienverbindungen mit Nord-, Nordost- und Nordwestdeutschland
zurück, die jedoch gegenwärtig gar nicht stattfinden.
Die Luftverkehrsgesellschaft Air Berlin hat die
letzte nationale Verbindung nach Berlin nämlich mit dem
Winterflugplan 2010/2011 eingestellt, die Verbindungen nach
Hamburg und Köln bereits im März 2010. Entgegen den
Ausführungen in der Prognose erfolgte diese Einstellung
nicht aufgrund der eingeschränkten Betriebszeiten bis 22:00,
sondern nach eigenen Angaben der Airline aufgrund fehlender
Wirtschaftlichkeit. Weitere Airlines, beispielsweise die Lufthansa
samt ihrer Tochterunternehmen, hatten eine Ansiedlung seit jeher
abgelehnt, so dass darauf beruhende Überlegungen der Prognose
fehlgehen.
Im Hinblick
auf die Erweiterung der Betriebszeiten für planmäßige
Landungen bis 23:00, für planmäßige Starts bis
22:30, jeweils mit 30-minütiger Verspätungsregelung,
mangelt es der Prognose an plausiblen betrieblichen Gründen,
wie sie das Bundesverwaltungsgericht für Flugverkehr in
den Nachtrandstunden (22:00 bis 24:00) fordert. Der Hinweis
in der Prognose auf mehrfach in der Vergangenheit vorhanden
gewesene Homebase-Carrier findet dabei in der gegenwärtigen
Situation keine Stütze, ebenso wenig wie die Bezugnahme
auf Air Berlin, die sich aus Memmingen zurückgezogen
hat.
Einen
weiteren Schwerpunkt bilden die betroffenen Grundrechte der
Anwohner. Diese sind je nach Situation - in ihren Grundrechten
aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (körperliche Unversehrtheit),
Art. 14 GG (Eigentumsfreiheit), Art. 12 GG (Berufsfreiheit)
sowie Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit) unzumutbar
beeinträchtigt. Die Ausweitung der Flugbewegungen in die
Nachtrandzeiten hinein bedeutet gerade für die in der Einflugschneise
lebenden Anwohner eine über die gegenwärtigen Belastungen
hinausgehende, nicht hinnehmbare Gesundheitsbeeinträchtigung.
Mit dieser zunehmenden Lärmbelastung geht gleichzeitig
eine Wertminderung der Grundstücke einher, die die Eigentümer
trifft. Für die in diesem Bereich ein Gewerbe betreibenden
Personen bringt die Lärmzunahme schließlich Qualitätseinbußen
mit sich, da sie konzentriertes Arbeiten erschwert. Die Verkürzung
der nächtlichen Ruhezeit, die gerade für die Berufstätigen
zur Erholung von hoher Bedeutung ist, geht dann an ihre Substanz.
Allgemein bedeutet diese Ausdehnung eine stärkere Verlärmung
der näheren Umgebung. Ein Aufenthalt im Freien, vor allem
zu Erholungszwecken, ohne Fluglärm ist folglich unmöglich,
seine eigentliche Entlastungsfunktion wird ins Gegenteil verkehrt
und somit zur Belastung.
Nach
dem Ablauf der Einwendungsfrist obliegt es dem Luftamt Süd
nunmehr, das Planfeststellungsverfahren innerhalb von drei Monaten
abzuschließen, insbesondere den Erörterungstermin
abzuhalten, § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 LuftVG.
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